Jugendschutz

Generell gilt:

Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht, über 16, aber unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet werden.

Werden die Jugendlichen jedoch von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, dann gelten diese Einschränkungen nicht. Das heißt, die Jugendlichen dürfen in diesen Fällen die Veranstaltung solange besuchen, wie die Eltern das erlauben. Wird der/die Jugendliche von einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, ist eine Erziehungsbeauftragung (Muttizettel) mitzubringen.

PDF zum Download: Erziehungsbeauftragung (Muttizettel)


Erklärung:

Personensorgeberechtigte Person:  Alle Personen, die das Sorgerecht für ein Kind haben – also grundsätzlich die Eltern.

Erziehungsbeauftragte Person:  Jede Person ab 18 Jahren, die eine Vereinbarung mit den Eltern über die Beaufsichtigung getroffen hat. Das Gesetz spricht an dieser Stelle von der „Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben“.